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Zur Ermittlung des Verkehrswertes sind gemäß § 7 Abs. 1 WertV das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Nach § 7 Abs. 2 WertV ist das Wertermittlungsverfahren nach der Art des Gegenstandes der Wertermittlung unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen. |
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Anwendungsbeispiele : Unbebaute Grundstücke, Selbständige Bodenwertanteile bebauter Grundstücke, Eigentumswohnungen |
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Anwendungsbeispiele : Mietwohnobjekte, Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbeobjekte |
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Anwendungsbeispiele : Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wochenendhäuser |