Zur Ermittlung des Verkehrswertes sind gemäß § 7 Abs. 1 WertV das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen.

Nach § 7 Abs. 2 WertV ist das Wertermittlungsverfahren nach der Art des Gegenstandes der Wertermittlung unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen.

Das Vergleichswertverfahren 
(§§ 13 u. 14 WertV)

wird regelmäßig dann angewendet, wenn für das zu bewertende Grundstück der Preis von Interesse ist, der für das zu bewertende Grundstück im Falle eines angenommenen Verkaufs gezahlt werden würde und zwar in der Höhe, wie er für vergleichbare Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an dem Zeitpunkt zu dem das Grundstück zu bewerten ist, gezahlt worden ist.

Anwendungsbeispiele :  Unbebaute Grundstücke, Selbständige Bodenwertanteile bebauter Grundstücke, Eigentumswohnungen

Das Ertragswertverfahren 
(§§ 15 - 20 WertV)

ist regelmäßig dann anzuwenden, wenn bei der Bewirtschaftung vergleichbarer Grundstücke und baulichen Anlagen die Absicht der Gewinnerzielung oder eine angemessene Kapitalverzinsung im Vordergrund steht.

Anwendungsbeispiele :     Mietwohnobjekte, Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbeobjekte

Das Sachwertverfahren 
(§§ 21 bis 25 WertV)

wird regelmäßig dann für die Wertermittlung eines bebauten Grundstückes angewandt, wenn die Eigennutzung des Grundstückes oder die Wiederbeschaffungskosten für das Grundstück mit seinen einzelnen Bestandteilen für den Auftraggeber von vorrangiger Bedeutung sind.

Für die Ermittlung des Gebäudewertes sind nach § 22 Abs. 3 WertV die Normalherstellungskosten mit einem geeigneten Index auf den Wertermittlungsstichtag umzurechnen.

Anwendungsbeispiele :     Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wochenendhäuser