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1. Definiert der §11 unter Ziffer 1 bis 3 BauGB die drei Arten des
städtebaulichen Vertrages?
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Sie bringen hier die Begrifflichkeit und die Systematik des BauGB durcheinander. Der
Abschnitt, dessen erster Paragraf der § 11 ist, regelt die Zusammenarbeit mit Privaten, und regelt die Zulässigkeit und die Formvorschrift für eine solche Zusammenarbeit. Sofern eine Gemeinde eine der ihr
obliegenden Maßnahmen auf Private übertragen will, ist IMMER ein städtebaulicher Vertrag erforderlich.
Achten Sie auf die Formulierung im § 11: “Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages
KÖNNEN sein.....”. Es sind dann nur drei erwähnt, tatsächlich aber gibt es eine Vielzahl von städtebaulichen Verträgen, z.B. über den vorhabenbezogenen B-Plan gem. § 12.
Sie meinen vermutlich die städtebaulichen Satzungen
- Sanierungssatzung
- Entwicklungssatzung
- Erhaltungssatzung.
Das sind aber nicht mehr drei sondern 4!! Hinzugekommen ist seit dem 20.7.2004 die
- Stadtumbausatzung §§ 171a bis 171d BauGB
Die Durchführung aller 4 städtebaulichen Maßnahmen kann mit einem städtebaulichen
Vertrag auf Private übertragen werden, aber nicht nur diese 4 Maßnahmen sondern auch die Erschließung, der VEP und viele andere.
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2. Bei Beschluss einer Sanierungssatzung wird in den betroffenen Grundbüchern ein
Sanierungsvermerk eingetragen. Wird hier gleichermaßen eine
Veränderungssperre erlassen? Oder betrifft dieses lediglich der Sicherung der Bauleitplanung? Den IHK Skripten habe ich entnommen, dass eine Veränderungssperre ebenfalls im Grundbuch eingetragen wird.?
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Lesen Sie bitte hierzu den § 14 BauGB. Die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB dient
der Sicherung der Bauleitplanung. Sie KANN verhängt werden, muss aber nicht. Wenn sie verhängt wird, wird sie im Grundbuch eingetragen.
Bei der Genehmigungspflicht von Veränderungen (Bauen, Abreißen, Modernsieren,
Verkaufen) gem. § 144 BauGB spricht man auch von einer Veränderungssperre, zuweilen von der “kleinen” Veränderungssperre. Diese steht in Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen. Dem entsprechend gibt es auch eine “kleine” Veränderungssperre bei Stadtumbaumaßnahmen gem. § 171 d BauGB.
Diese Veränderungssperre wird nicht explizit eingetragen. Sie ergibt sich aus der jeweiligen Satzung.
Beide unterscheiden sich in der Rechtsposition der Beteiligten. Die Veränderungssperre
gem. § 14 BauGB untersagt jede Veränderung. Steht die geplante Veränderung im Einklang mit den geplanten Änderungen und Weiterentwicklungen der Bauleitplanung KANN die Gemeinde die Veränderung genehmigen.
Die Veränderungssperre gem. § 144 bzw. 171 d untersagt Veränderungen nur dann, wenn
sie die Zielerreichung der jeweiligen Satzung ver- oder behindert. Steht die geplante Veränderung im Einklang mit der jeweiligen Satzung MUSS die Gemeinde die Veränderung genehmigen.
Und dann gibt es noch die Veränderungssperre gem. § 51 BauGB.
Diese wird im Zusammenhang mit der Bodenordnung zum Zwecke der Durchführung des Umlegungsverfahrens erlassen. Hier wird im Grundbuch ein Umlegungsvermerk eingetragen. Veränderungen in Bezug auf das Eigentumsrecht sind während der Umlegung völlig ausgeschlossen. Veränderungen in baulicher Hinsicht sind zulässig, wenn sie mit dem Ziel der Umlegung im Einklang stehen.
Städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- und Stadtumbaumaßnahmen sowie
Umlegungsverfahren können mit einem Bauleitplanverfahren zusammenfallen. Ist eine Veränderungssperre gem. § 14 in Kraft, erlischt sie automatisch durch Rechtskraft der anderen Satzung, es sei denn... die
jeweilige Satzung verzichtet auf die Genehmigungsregelung und nimmt explizit bezug auf die anhaltende Rechtskraft der V-Sperre gem. § 14.
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