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Herzlich willkommen auf meiner Seite, die ich für meine “Azubis” zum Immobilienfachwirt eingerichtet habe.

In der Immobilienwirtschaft ist eine möglichst hohe Sachkunde aus vielen verschiedenen Fachbereichen erforderlich, um am Markt erfolgreich bestehen zu können. Die gesetzlichen Regelungen unterliegen einem ständigen Wandel, und ich erhalte diese Seite aufrecht, damit meine ehemaligen Probanden die Möglichkeit erhalten, das eine oder andere Thema wieder etwas aufzufrischen.

Immobilienbewirtschaftung

 4. Instandhaltung und Modernisierung

 8. Entwicklung und Optimierung von Bestandsimmobilien

Bauprojektmanagement

 1. Projekmanagementmethoden

 2. Regionale Projektbedingungen

  3. Stadt- und Raumplanungskonzepte (Öffentliches Baurecht / Bauplanungsrecht)

Rechts eine Übung für die Planzeichen. Sie stammt aus einer alten Prüfungsklausur. Versuchen Sie, alle in der Skizze enthaltenen Festsetzungen zu erläutern.

 

 

 4. Baurechtliche Vorprüfung

  5. Objektfinanzierung, Förderprogramme, Rentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Rechts gibt’s die Klausur so wie sie ausgegeben wurde

Rechts erhalten Sie die Klausur vom 22.3.2010 mit Lösungsvorschlägen

...ach übrigens Controlling!! Zur Auflockerung können Sie sich mit dem pic zur Rechten eine Abhandlung über die Enstehungsgeschichte des modernen Controlling herunterladen. Viel Spaß beim Vermehren der gewonnenen Erkenntnisse.....

 6. Ausschreibung und Vergabe / Projektsteuerung

Mit dem Button zur Rechten erhalten Sie die Informationen zur Vermarktung aus dem Unterricht von letztem Montag

...und darunter die Folien zum Sicherheitsbedarf am Bau

 8. Übergabe und Überführung in die Immobilienwirtschaft

Rechts gibt’s das Manuskript

Marktorientierung und Vertrieb

 1. An- und Verkauf von Immobilien

Rechts erhalten Sie die Folien zu dem Vortrag Teilmärkte des Immobilienmarkts

 2. Immobilienbewertung und Marktpreisbildung

Die Bewertung von Immobilien ist aus vielerlei Gründen wichtig und erforderlich. Einer der Gründe ist mit einer netten Grafik treffend dargestellt - die unterschiedliche Sicht auf ein und dieselbe Immobilie.

                                   Dabei handelt es sich um dieses Haus.
Klicken Sie einfach drauf und Sie erhalten die Grafik.

Fagen zu verschiedenen Themen

1. Definiert der §11 unter Ziffer 1 bis 3 BauGB die drei Arten des städtebaulichen Vertrages?

 

Sie bringen hier die Begrifflichkeit und die Systematik des BauGB durcheinander. Der Abschnitt, dessen erster Paragraf der § 11 ist, regelt die Zusammenarbeit mit Privaten, und regelt die Zulässigkeit und die Formvorschrift für eine solche Zusammenarbeit. Sofern eine Gemeinde eine der ihr obliegenden Maßnahmen auf Private übertragen will, ist IMMER ein städtebaulicher Vertrag erforderlich.

Achten Sie auf die Formulierung im § 11: “Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages KÖNNEN sein.....”. Es sind dann nur drei erwähnt, tatsächlich aber gibt es eine Vielzahl von städtebaulichen Verträgen, z.B. über den vorhabenbezogenen B-Plan gem. § 12.

Sie meinen vermutlich die städtebaulichen Satzungen

  • Sanierungssatzung
  • Entwicklungssatzung
  • Erhaltungssatzung.

Das sind aber nicht mehr drei sondern 4!! Hinzugekommen ist seit dem 20.7.2004 die

  • Stadtumbausatzung §§ 171a bis 171d BauGB

Die Durchführung aller 4 städtebaulichen Maßnahmen kann mit einem städtebaulichen Vertrag auf  Private  übertragen werden, aber nicht nur diese 4 Maßnahmen sondern auch die Erschließung, der VEP und viele andere.

2. Bei Beschluss einer Sanierungssatzung wird in den betroffenen Grundbüchern  ein Sanierungsvermerk eingetragen. Wird hier gleichermaßen eine Veränderungssperre erlassen? Oder betrifft dieses lediglich der Sicherung der  Bauleitplanung? Den IHK Skripten habe ich entnommen, dass eine Veränderungssperre ebenfalls im Grundbuch eingetragen wird.?

Lesen Sie bitte hierzu den § 14 BauGB. Die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB dient der Sicherung der Bauleitplanung. Sie KANN verhängt werden, muss aber nicht. Wenn sie verhängt wird, wird sie im Grundbuch eingetragen.

Bei der Genehmigungspflicht von Veränderungen (Bauen, Abreißen, Modernsieren, Verkaufen) gem. § 144 BauGB spricht man auch von einer Veränderungssperre, zuweilen  von der “kleinen” Veränderungssperre. Diese steht in Zusammenhang mit städtebaulichen  Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Dem entsprechend gibt es auch eine “kleine” Veränderungssperre bei Stadtumbaumaßnahmen gem. § 171 d BauGB.

Diese Veränderungssperre wird nicht explizit eingetragen. Sie ergibt sich aus der jeweiligen Satzung.

Beide unterscheiden sich in der Rechtsposition der Beteiligten. Die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB untersagt jede Veränderung. Steht die geplante Veränderung im Einklang mit den geplanten Änderungen und Weiterentwicklungen der Bauleitplanung KANN die Gemeinde die Veränderung genehmigen.

Die Veränderungssperre gem. § 144 bzw. 171 d untersagt Veränderungen nur dann, wenn sie die Zielerreichung der jeweiligen Satzung ver- oder behindert. Steht die geplante Veränderung im Einklang mit der jeweiligen Satzung MUSS die Gemeinde die Veränderung genehmigen.

Und dann gibt es noch die Veränderungssperre gem. § 51 BauGB. Diese wird im Zusammenhang mit der Bodenordnung zum Zwecke der Durchführung des Umlegungsverfahrens erlassen. Hier wird im Grundbuch ein Umlegungsvermerk eingetragen. Veränderungen in Bezug auf das Eigentumsrecht sind während der Umlegung völlig ausgeschlossen. Veränderungen in baulicher Hinsicht sind zulässig, wenn sie mit dem Ziel der Umlegung im Einklang stehen.

Städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- und Stadtumbaumaßnahmen sowie Umlegungsverfahren können mit einem Bauleitplanverfahren zusammenfallen. Ist eine Veränderungssperre gem. § 14 in Kraft, erlischt sie automatisch durch Rechtskraft der anderen Satzung, es sei denn... die jeweilige Satzung verzichtet auf die Genehmigungsregelung und nimmt explizit bezug auf die anhaltende Rechtskraft der V-Sperre gem. § 14.

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