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Herzlich willkommen auf meiner Seite, die ich für meine “Azubis” zum Immobilienfachwirt eingerichtet habe.

In der Immobilienwirtschaft ist eine möglichst hohe Sachkunde aus vielen verschiedenen Fachbereichen erforderlich, um am Markt erfolgreich bestehen zu können. Die gesetzlichen Regelungen unterliegen einem ständigen Wandel, und ich erhalte diese Seite aufrecht, damit meine ehemaligen Probanden die Möglichkeit erhalten, das eine oder andere Thema wieder etwas aufzufrischen.

Immobilienbewirtschaftung

  4. Instandhaltung und Modernisierung

  8. Entwicklung und Optimierung von Bestandsimmobilien

Bauprojektmanagement

  1. Projekmanagementmethoden

Mit dem Butto zur Rechten erhalten Sie die Folien aus dem Unterricht vom 8. März, die den Projektablauf mit der Unterscheidung Entwicklung, Management und Servicefunktion darstellen. Es handelt sich hier um Grafiken aus dem alten IHK-Textband.

Falls Sie nähere Informationen zu Betriebstypen des Einzelhandels und zur Standortplanung im Einzelhandel wünschen, mailen Sie mich bitte an.

 

  2. Regionale Projektbedingungen

  3. Stadt- und Raumplanungskonzepte (Öffentliches Baurecht / Bauplanungsrecht)

Rechts eine Übung für die Planzeichen. Sie stammt aus einer alten Prüfungsklausur. Versuchen Sie, alle in der Skizze enthaltenen Festsetzungen zu erläutern.

 

 

  4. Baurechtliche Vorprüfung

   5. Objektfinanzierung, Förderprogramme, Rentabilitäts- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Rechts gibt’s die Klausur so wie sie ausgegeben wurde

Rechts erhalten Sie die Klausur vom 22.3.2010 mit Lösungsvorschlägen

Rechts erhalten Sie die Folien aus dem Unterricht vom 26.4.2010

Rechts erhalten Sie die Folien zum Vortrag Target-Costing

Mit dem rechten Button gibts die Wirtschaftlichkeitsberechnung Stand 18.5.2010. In der Vorversion hatte sich ein Fehler beim Targetcosting eingeschlichen. Die prozentuale Verteilung des Einsparbertrages von 110.000,00 € wurde nur vorgenommen auf einen verringerten Betrag von 70.000,00 €. Aber jetzt stimmts.

...ach übrigens Controlling!! Zur Auflockerung können Sie sich mit dem pic zur Rechten eine Abhandlung über die Enstehungsgeschichte des modernen Controlling herunterladen. Viel Spaß beim Vermehren der gewonnenen Erkenntnisse.....

Hier sind alle Informationen und Daten für Ihre jeweiligen Präsentationen eingestellt

 

Mit den drei Buttons zur Rechten können Sie sich das Beispiel eines Bebauungsplans mit Planschaden herunterladen. Die B-Pläne wurden zwar auch im Unterricht verteilt, sie sind jedoch stark auf DIN-A3 verkleinert. Mit den Originalgrößen haben Sie einen besseren Einblick in die Details.

Zur Rechten gibt es Daten, Lage und ÖPNV

Zur rechten das Luftbild und die Bodenrichtwertkarte

Rechts gibt es jede Menge Fotos des Objekts und der nahen Umgebung

Rechts gibt es den aktuellen Wohnungsmarktbericht

Rechts erhalten Sie die Aufgabe zur Verkehrswertermittlung mit den Grundrissen des Abrissgebäudes

  6. Ausschreibung und Vergabe / Projektsteuerung

Mit dem Button zur Rechten erhalten Sie die Informationen zur Vermarktung aus dem Unterricht von letztem Montag

...und darunter die Folien zum Sicherheitsbedarf am Bau

  8. Übergabe und Überführung in die Immobilienwirtschaft

Rechts gibt’s das Manuskript

Marktorientierung und Vertrieb

  1. An- und Verkauf von Immobilien

Rechts erhalten Sie die Folien zu dem Vortrag Teilmärkte des Immobilienmarkts

  2. Immobilienbewertung und Marktpreisbildung

Die Bewertung von Immobilien ist aus vielerlei Gründen wichtig und erforderlich. Einer der Gründe ist mit einer netten Grafik treffend dargestellt - die unterschiedliche Sicht auf ein und dieselbe Immobilie.

                                   Dabei handelt es sich um dieses Haus.
Klicken Sie einfach drauf und Sie erhalten die Grafik.

Wichtige Adressen/ Links:

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

http://www.bmvbs.de/

 

Gutachterausschüsse  im Internet ---- Außerdem sind hier die Landesbauordnungen erhältlich.

GAA's im Internet

 

Gutachterausschuss Berlin

GAA - Berlin

 

 

 

Mit dem Button zur Rechten erhalten Sie die Excel-Tabelle mit den Bewertungsbeispielen unbebauter Grundstücke

Wenn Sie schon dabei sind, können Sie sich im Vorgriff auf das Ertragswertverfahren auch gleich die Vervielfältigertabelle und eine Exceltabelle für die Einschätzung verlängerter Restnutzungsdauern herunterladen.

 

Mit dem Button rechts können Sie sich wie zugesagt die Exceltabelle zum Bewertungsbeispiel aus dem Manuskript herunterladen.

 

Die Aufgabe zum Bewertungsgrundstück im Sanierungsgebiet mit Grunddienstbarkeit erhalten Sie rechts.

 

Am kommenden Montag (15.2.10) behandeln wir das Sachwertverfahren. Mit dem Button rechts können Sie sich das Blanko Arbeitsblatt in Excel analog zum Ertragswertverfahren herunterladen.

 

Rechts gibt’s die Folien mit den Übungen vom Montag den 22.2.10

Marktpreisbildung

 

Mit dem Button zur Rechten können Sie sich einige Folien aus dem Unterricht herunterladen, nach denen Sie sicherlich noch fragen werden.

 

 

Fagen zu verschiedenen Themen

1. Definiert der §11 unter Ziffer 1 bis 3 BauGB die drei Arten des  städtebaulichen Vertrages?

 

Sie bringen hier die Begrifflichkeit und die Systematik des BauGB durcheinander. Der Abschnitt, dessen erster Paragraf der § 11 ist, regelt die Zusammenarbeit mit Privaten, und regelt die Zulässigkeit und die Formvorschrift für eine solche Zusammenarbeit. Sofern eine Gemeinde eine der ihr obliegenden Maßnahmen auf Private übertragen will, ist IMMER ein städtebaulicher Vertrag erforderlich.

Achten Sie auf die Formulierung im § 11: “Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages KÖNNEN sein.....”. Es sind dann nur drei erwähnt, tatsächlich aber gibt es eine Vielzahl von städtebaulichen Verträgen, z.B. über den vorhabenbezogenen B-Plan gem. § 12.

Sie meinen vermutlich die städtebaulichen Satzungen

  • Sanierungssatzung
  • Entwicklungssatzung
  • Erhaltungssatzung.

Das sind aber nicht mehr drei sondern 4!! Hinzugekommen ist seit dem 20.7.2004 die

  • Stadtumbausatzung §§ 171a bis 171d BauGB

Die Durchführung aller 4 städtebaulichen Maßnahmen kann mit einem städtebaulichen Vertrag auf  Private übertragen werden, aber nicht nur diese 4 Maßnahmen sondern auch die Erschließung, der VEP und viele andere.

2. Bei Beschluss einer Sanierungssatzung wird in den betroffenen Grundbüchern ein Sanierungsvermerk eingetragen. Wird hier gleichermaßen eine  Veränderungssperre erlassen? Oder betrifft dieses lediglich der Sicherung der  Bauleitplanung? Den IHK Skripten habe ich entnommen, dass eine Veränderungssperre ebenfalls im Grundbuch eingetragen wird.?

Lesen Sie bitte hierzu den § 14 BauGB. Die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB dient der Sicherung der Bauleitplanung. Sie KANN verhängt werden, muss aber nicht. Wenn sie verhängt wird, wird sie im Grundbuch eingetragen.

Bei der Genehmigungspflicht von Veränderungen (Bauen, Abreißen, Modernsieren, Verkaufen) gem. § 144 BauGB spricht man auch von einer Veränderungssperre, zuweilen  von der “kleinen” Veränderungssperre. Diese steht in Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Dem entsprechend gibt es auch eine “kleine” Veränderungssperre bei Stadtumbaumaßnahmen gem. § 171 d BauGB.

Diese Veränderungssperre wird nicht explizit eingetragen. Sie ergibt sich aus der jeweiligen Satzung.

Beide unterscheiden sich in der Rechtsposition der Beteiligten. Die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB untersagt jede Veränderung. Steht die geplante Veränderung im Einklang mit den geplanten Änderungen und Weiterentwicklungen der Bauleitplanung KANN die Gemeinde die Veränderung genehmigen.

Die Veränderungssperre gem. § 144 bzw. 171 d untersagt Veränderungen nur dann, wenn sie die Zielerreichung der jeweiligen Satzung ver- oder behindert. Steht die geplante Veränderung im Einklang mit der jeweiligen Satzung MUSS die Gemeinde die Veränderung genehmigen.

Und dann gibt es noch die Veränderungssperre gem. § 51 BauGB. Diese wird im Zusammenhang mit der Bodenordnung zum Zwecke der Durchführung des Umlegungsverfahrens erlassen. Hier wird im Grundbuch ein Umlegungsvermerk eingetragen. Veränderungen in Bezug auf das Eigentumsrecht sind während der Umlegung völlig ausgeschlossen. Veränderungen in baulicher Hinsicht sind zulässig, wenn sie mit dem Ziel der Umlegung im Einklang stehen.

Städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- und Stadtumbaumaßnahmen sowie Umlegungsverfahren können mit einem Bauleitplanverfahren zusammenfallen. Ist eine Veränderungssperre gem. § 14 in Kraft, erlischt sie automatisch durch Rechtskraft der anderen Satzung, es sei denn... die jeweilige Satzung verzichtet auf die Genehmigungsregelung und nimmt explizit bezug auf die anhaltende Rechtskraft der V-Sperre gem. § 14.

Nichts gefunden, dann direkt zur Emailanfrage .......

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